Kinder mit Long-COVID fallen unter die genehmigte Abwesenheit. Der Jugendarzt, auch Schularzt genannt, ist die geeignete Person, um durch Gespräche mit den Eltern, dem Schüler, der Schule und gegebenenfalls durch die Beratung durch einen Ergotherapeuten Ratschläge zu formulieren. Es ist keine (Steuerpflicht-)Erklärung erforderlich. Die Widerstandsfähigkeit eines Kindes mit Long-COVID kann von Tag zu Tag und von Woche zu Woche stark schwanken. Wenn in einer Stellungnahme steht, dass die Belastbarkeit eine bestimmte Dauer hat und ein Kind einen Rückfall erleidet (bzw PEM), dann kann eine Steuererklärung auf Papier Eltern in eine schwierige Lage bringen.
Für die Schulpflicht ist eine auf Erkenntnissen basierende Beratung durch den Jugendarzt ausreichend, der diese mit dem Kind bzw. Jugendlichen, den Eltern, der Schule und ggf. in Absprache mit den Fachkräften und dem Erziehungsbeauftragten abstimmt. Gemeinsam können wir prüfen, ob und wie eine angemessene Bildungsbeteiligung wieder aufgenommen werden kann. Siehe auch Beratung zur Schulbeteiligung nach weggefallenen Corona-Maßnahmen.
Der Jugendarzt arbeitet in einem Jugendgesundheitsteam und arbeitet mit dem Nachbarschaftsteam zusammen. Bei längerer Abwesenheit nimmt die Schule Kontakt zum Jugendamt auf, wo auch die Eltern ihre Fragen stellen können. Der Jugendarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Bei Bedarf kann der Jugendarzt mit Zustimmung des Schülers und der Eltern Auskunft vom behandelnden Arzt des Jugendlichen und/oder des schutzbedürftigen Familienangehörigen einholen.