Die Fürsorgepflicht der Schule besteht ab der schriftlichen Anmeldung eines Schülers (ab dem 3. Lebensjahr). Wenn ein Schüler an einer Schule angemeldet wird und die Eltern sich an einer anderen Schule anmelden, trifft die Schule, an der das Kind zuletzt angemeldet wurde, eine Fürsorgepflicht.
Eltern von Schülern, die zusätzliche Unterstützung benötigen, werden manchmal von einer Schule zur anderen verwiesen, ohne dass eine Schule ihr Kind aufnimmt, da noch keine schriftliche Anmeldung vorliegt. Das ist nicht erwünscht und hat auch Konsequenzen. Lesen Sie weiter Website der Bildungsinspektion was die Fürsorgepflicht der Schule beinhaltet